Das Landgericht Offenburg hat eine vorläufige rechtliche Einschätzung abgegeben, wonach ein von einem Batterie‑Rückruf betroffener Cupra Born‑Eigentümer den Kauf gemäß Artikel 37 der EU‑Produktsicherheitsverordnung (Verordnung (EU) 2023/988) womöglich rückgängig machen kann. Die Mitteilung des Gerichts in der Sache 2 O 356/25 ist datiert auf den 16. Oktober 2026; den Beklagten wurde Frist bis zum 6. November 2026 zur Erwiderung gesetzt. Es handelt sich um einen gerichtlichen Beschluss, der eine rechtliche Sicht darlegt, nicht um ein endgültiges Urteil.

Die zurückgerufenen Fahrzeuge und der Rechtsstreit

Der Streit betrifft einen Cupra Born, der unter dem Rückruf 93S4 steht; diese Maßnahme ist Teil einer umfassenderen Batterie‑Modul‑Kampagne des Volkswagen Konzerns, die nach Angaben von Electrive und dem deutschen Automobilclub ADAC etwa 19.452 Borns und rund 74.579 VW ID‑Serien‑ und ID.Buzz‑Fahrzeuge weltweit betrifft. Die Rückrufe wurden im März 2026 bekannt gegeben; zu den Abhilfemaßnahmen zählen Software‑Updates, Modulprüfungen und gegebenenfalls der Austausch fehlerhafter Module.

Rechtlich bemerkenswert an der Offenburg‑Mitteilung ist ihr Verweis auf Artikel 37 der Verordnung (EU) 2023/988. Artikel 37 verpflichtet den Betreiber einer Produktrückrufmaßnahme, Verbrauchern eine „wirksame, kostenfreie und zeitnahe Abhilfe" anzubieten und in der Regel mindestens zwei Alternativen zu gewähren: Reparatur, Ersatzlieferung oder eine Rückerstattung, die mindestens dem bezahlten Preis entspricht. Die Verordnung stellt außerdem klar, dass ein Verbraucher Anspruch auf Rückerstattung hat, wenn Reparatur oder Ersatz nicht innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten durchgeführt werden. Die GPSR ist seit dem 13. Dezember 2024 in Kraft.

Was das für den Markt bedeutet

Für Autohersteller, Händler und Fuhrparks in Mittel‑ und Osteuropa vergrößert die vorläufige Sicht der Offenburg‑Kammer die Bedeutung von Batterie‑Rückrufen. Würde ein Gericht Artikel 37 in diesem Fall anwenden, entstünde ein Weg für Eigentümer, beim Hersteller eine Erstattung zu verlangen, wenn Behebungen verzögert oder unwirksam sind — ein Rechtsbehelf, der je nach Ausgang schwerer für Hersteller durch Kilometerabzüge gegenüber klassischen kaufrechtlichen Rückerstattungen zu mindern sein könnte. Die Frage ist besonders relevant, wenn Rückrufe einen Hardware‑Austausch erfordern oder lange Lieferzeiten für Komponenten bestehen.

Die Entscheidung hebt zudem eine zeitliche Frage hervor, die für CEE‑Märkte wichtig sein wird: Die meisten Fahrzeuge in den VW/Cupra‑Kampagnen wurden vor Inkrafttreten der GPSR gebaut, sodass die Anwendbarkeit von Artikel 37 davon abhängen kann, ob auf das Datum der erstmaligen Inverkehrbringung oder auf das Verkaufsdatum abgestellt wird. Deutsche Gerichte haben in erster Instanz bereits einigen Käufern in anderen EV‑Batteriestreitigkeiten günstige Entscheidungen gegeben, doch die rechtlichen Ergebnisse variieren je nach Einzelfall und Region. Bis ein Gericht ein Endurteil fällt, bleibt Artikel 37 ein möglicher, aber nicht garantierter Weg zur Rückerstattung.

Für Eigentümer und Händler sind die praktischen Schritte klar: Prüfen Sie den KBA/Rückrufcode auf den Unterlagen (Cupra 93S4 / KBA 16269R und VW 93MI / KBA 16271R), dokumentieren Sie Benachrichtigungs‑ und Reparaturdaten und bewahren Sie die Korrespondenz über erwartete Reparaturzeiten auf — denn Artikel 37‑Ansprüche richten sich danach, ob eine Abhilfe „innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten" erbracht wurde.

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Quellen: Electrive, EUR‑Lex